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Rezension

staatsrecht.info

»Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der rechtswissenschaftlichen Lehre herrscht die Ansicht vor, dass dem Staat das Recht zusteht, Kinder und Jugendliche in den Schulen zu erziehen und zu diesem Zwecke Erziehungsziele zu definieren. Tatsächlich enthalten die meisten Landesverfassungen und sämtliche Schulgesetze entsprechende Vorgaben, die auf untergesetzlicher Ebene weiter ausdifferenziert werden. Die Frage, ob und in wie weit sich der Erziehungsanspruch des Staates mit dem in Art. 6 Abs. 2 GG statuierten Erziehungsrecht der Eltern vereinbaren lässt, war über lange Zeit Gegenstand heftiger Diskussionen. Mittlerweile hat sich allerdings weitgehend die Auffassung durchgesetzt, dass beide Rechtspositionen gleichrangig nebeneinander stehen und im Konfliktfall im Wege der praktischen Konkordanz in Ausgleich gebracht werden sollen.
Auch in Bezug auf die Frage, ob und in wie weit sich die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen auf die Wissenschaftsfreiheit des Grundgesetzes berufen können, herrscht in der Rechtswissenschaft weitgehend Einigkeit: Zwar hatte es in den sechziger und siebziger Jahren einige Versuche gegeben, den personellen Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG auszuweiten. Letzten Endes setzte sich aber die Auffassung durch, dass diese Bestimmung doch ausschliesslich auf die Lehre an den Hochschulen bezogen sei.
Seit mehr als dreissig Jahren kämpft der Göttinger Politik- und Rechtswissenschaftler Hagen Weiler gegen diese „herrschenden Lehren“, indem er auf der einen Seite dem Staat das Recht bestreitet, in und durch die Schulen erzieherisch auf die Kinder und Jugendlichen einzuwirken und sich auf der anderen Seite vehement dafür einsetzt, auch den Lehrkräften an öffentlichen Schulen den Schutz der Wissenschaftsfreiheit zuzugestehen. Nach seinem Eintritt in den Ruhestand hat er nun als ersten Band der „Göttinger Beiträge zur Rechtswissenschaft“ eine veritable Streitschrift vorgelegt, in der er den Versuch unternimmt, die Argumente zu widerlegen, die in der Rechtsprechung und Lehre zur Begründung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages vorgebracht werden. Insbesondere stellt Hagen Weiler die insbesondere der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegende These grundsätzlich in Frage, nach der sich aus dem Grundgesetz eine bestimmte Wertordnung herleiten lassen soll: Da die Verfassung in erster Linie dem Schutz der bürgerlichen Freiheiten verpflichtet sei, müsse sie notwendigerweise für alle Werte offen sein.
Nach einer kurzen Einführung in die Thematik, geht Weiler zunächst exemplarisch auf die einschlägigen Bestimmungen in einigen Landesverfassungen und Landes-Schulgesetzen ein und weist dabei nicht zu Unrecht darauf hin, dass eine bekenntnisneutrale Schule mit christlicher Prägung ein Widerspruch in sich ist, so dass man sich durchaus fragen muss, wieso die Gesetzgeber in den Ländern dazu berechtigt sein sollen, christliche Gemeinschaftsschulen einzuführen, wenn sich der Unterricht in diesen Schulen im Ergebnis nicht von dem Unterricht in bekenntnisfreien Schulen unterscheiden darf.
Im zweiten Abschnitt steht die Rechtsstellung der Lehrkräfte im Mittelpunkt, wobei Weiler allerdings nur auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen eingeht. Am Beginn stehen einige Ausführungen über die Pflicht zur Verfassungstreue, die allerdings weitgehend an den Diskussionsstand der siebziger Jahre anknüpfen und auf die aktuellen Berufsverbotsfälle nicht eingehen. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt jedoch bei den Bestimmungen über die pädagogische Freiheit. Hier legt Weiler anhand der Regelungen des niedersächsischen Schulgesetzes dar, dass von pädagogischer Freiheit keine Rede sein kann, so lange die Ziele des Unterrichts im Detail durch die Schulaufsichtsbehörden festgelegt werden und die Lehrkräfte der umfassenden Fachaufsicht durch diese Behörden unterstehen. Aber auch der Musterentwurf für ein Schulgesetz, der im Jahr 1980 von der Schulrechtskommission des Deutschen Juristentages vorgelegt und sogleich auf massive Kritik gestossen war, da sich die Kommission für eine Beschränkung auf die reine Rechtsaufsicht über die Lehrkräfte ausgesprochen hatte, findet in den Augen Weilers keine Gnade, da auch die Schulrechts-Kommission ohne Weiteres davon ausgegangen war, dass dem Staat das Recht zur Definition von Erziehungszielen zusteht.
Genau hier setzt Weiler nun den Hebel an: Nach seiner Auffassung widerspricht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes insofern den Regeln der juristischen Dogmatik, als das Gericht aus den Bestimmungen des Grundgesetzes eine bestimmte Wertordnung oder ein Menschenbild herleiten will. Erst recht sei es unzulässig, wenn sich das Gericht zur Begründung seiner Rechtsprechung auf überpositive und der Verfassungsordnung vorgelagerte Wertentscheidungen stütze. Diese Kritik ist nicht ganz unberechtigt, da die Rechtsprechung des Gerichtes nicht immer völlig konsistent war. Allerdings ergibt sich hieraus nicht notwendigerweise, dass das Grundgesetz völlig „wertoffen“ wäre. Vielmehr kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass dem Grundgesetz ein bestimmtes Menschenbild zugrunde liegt. Dieses Menschenbild spiegelt sich insbesondere im Grundsatz der Unantastbarkeit der Menschenwürde wider.
Für Weiler spielen diese historisch-philosophischen Traditionen offenbar nur eine untergeordnete Rolle: Er arbeitet heraus, dass der Verfassungsgeber durch die Regelung des Art. 6 Abs. 2 GG ausschliesslich den Eltern das Recht gegeben habe, ihre Kinder zu erziehen und entsprechende Ziele zu definieren. Da das Grundgesetz — anders als die Weimarer Reichsverfassung — keine Erziehungsziele enthalte, habe der Staat seinen Erziehungsanspruch ersatzlos aufgegeben. Konsequenterweise könne auch aus dem Grundsatz der staatlichen Schulaufsicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 GG kein Erziehungsanspruch des Staates hergeleitet werden. Vielmehr dürfe der Staat die Schulen nicht einmal für die Ausübung seines Wächteramtes über die Erziehung durch die Eltern nutzen. Insofern seien vielmehr alleine die Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie die Familiengerichte zuständig.
Genau hier irrt Hagen Weiler: Zunächst kann seine Verfassungsinterpretation nicht überzeugen, da die Entscheidung des Parlamentarischen Rates, im Grundgesetz auf die Festlegung von Erziehungszielen zu verzichten, eindeutig nicht auf dem Wunsch beruht, dass sich der Staat hier in Zukunft völlig herauszuhalten hätte. Vielmehr ist diese Entscheidung die notwendige Konsequenz aus dem Umstand, dass nach der Verfassungsordnung des Grundgesetzes in erster Linie die Länder für die Ausgestaltung des Bildungswesens zuständig sein sollten. Durch den Verzicht auf die Festlegung von Erziehungszielen konnte der Parlamentarische Rat eine Wiederholung des Konfliktes vermeiden, der bereits die Beratungen der Weimarer Reichsversammlung gelähmt hatte und erst durch den so genannten Kulturkompromiss aufgelöst wurde.
Der zweite Irrtum Weilers besteht darin, dass er eine trennscharfe Abgrenzung von Bildung und Erziehung für möglich hält. Zwar ist es theoretisch durchaus möglich und auch sinnvoll, zwischen der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf der einen Seite und der Vermittlung von Werten auf der anderen Seite zu differenzieren. Die Festlegung von Unterrichtsinhalten ist jedoch niemals wertfrei. Unterricht ohne Erziehung ist schon deshalb schlichtweg undenkbar, weil die Kinder und Jugendlichen in den Schulen durch das vorbildhafte Verhalten der Lehrkräfte im Sinne bestimmter Werte beeinflusst und damit erzogen werden. Gerade in einer so pluralistischen Gesellschaft wie jener in der Bundesrepublik Deutschland können sich die Lehrkräfte nicht völlig zurücknehmen, wenn die Schulen ihrer Integrationsaufgabe gerecht werden sollen.
Zwar trifft es zu, dass jeder Form der Erziehung ein Element der Indoktrination inne wohnt, da dem Adressat der Erziehungsbemühungen bestimmte Werte aufgeprägt werden sollen. Weiler verkennt jedoch, dass es durchaus darauf ankommt, ob den Kindern und Jugendlichen eine Ideologie im Sinne eines in sich geschlossenen Wertsystems vermittelt werden soll, das Vorrang gegenüber allen anderen ähnliche Systemen beansprucht, oder ob es um die Vermittlung bestimmter Grundwerte geht, zu denen auch und insbesondere die Toleranz gehört. Die These Weilers, dass sich der Staat auf die Organisation von Bildungsangeboten zu beschränken habe, kann nach alldem ebensowenig überzeugen, wie seine weitere These, dass sich die Lehrkräfte an den Schulen deshalb auf die Wissenschaftsfreiheit berufen können, weil die Bildungsinhalte — dies ist in der Tat selbstverständlich — wissenschaftlich fundiert sein müssen. Im Ergebnis würde Weilers Ansicht dazu führen, dass auf der einen Seite alleine die Eltern über die Erziehungsziele zu entscheiden haben, so dass es den Lehrkräften unter keinen Umständen zustehen würde, diese Ziele auch nur in Frage zu stellen. Auf der anderen Seite würden in erster Linie die einzelnen Lehrkräfte über die Inhalte bestimmen, die zum Gegenstand des Unterrichts gemacht werden sollen.
Der weitaus grösste Teil des Buches ist einer detaillierten Dokumentation, Analyse und Kritik der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur gewidmet. Zwar gelingt es Weiler, einige Widersprüchlichkeiten und Argumentationslücken aufzuzeigen. Diese Erkenntnisse erschliessen sich dem Leser aufgrund der Art und Weise der Darstellung jedoch nur sehr schwer. Überhaupt ist es bei dieser Arbeit geboten, auf die äussere Form einzugehen: Zwar kann man von einem kleinen Fachverlag keine aussergewöhnlichen Lektoratsleistungen erwarten. Dass die zahlreichen Zitate, die etwa die Hälfte des gesamten Textes ausmachen, nur durch die An- und Abführungszeichen zu erkennen sind, macht es aber selbst dem aufmerksamen Leser fast unmöglich, die Meinung des Autors von der Meinungen Dritter zu unterscheiden. Überhaupt ist der Text nur sehr rudimentär gegliedert und es ist teilweise nur mit grossem Aufwand möglich, Zwischenüberschriften als solche zu erkennen. Und auch die Praxis, Anmerkungen nicht als Fussnoten am Seitenende zu platzieren, sondern am Ende des jeweiligen Abschnittes, trägt nicht gerade zur Benutzerfreundlichkeit des Textes bei.
Völlig unabhängig von diesen formalen Aspekten kann die „Dokumentation, Analyse und Kritik“ aber auch deshalb nicht überzeugen, weil Hagen Weiler im zweiten Teil seiner Arbeit offenbar jeden Anspruch aufgegeben hat, sich am wissenschaftlichen Diskurs zu beteiligen: Die Ausführungen sind einfache Kommentare, in deren Rahmen der Autor praktisch überhaupt nicht auf die einschlägige Fachliteratur eingeht, sondern lediglich seine eigene Meinung zum Besten gibt, wobei er auch vor reichlich plakativer Kritik nicht zurück schreckt. Das ist ihm unbenommen und bedeutet nicht, dass sich die Lektüre unter keinen Umständen lohnen würde. Von einer wissenschaftlichen Publikation erwartet man aber doch etwas anderes. Fast noch schwerer wiegt der Umstand, dass Hagen Weiler ausweislich des Literaturverzeichnisses die aktuelle Fachliteratur insgesamt nur unzulänglich ausgewertet hat: Kaum eines der zitierten rechtswissenschaftlichen Werke ist nach der Jahrtausendwende erschienen, bei den Grundgesetzkommentaren wurde teilweise auf ältere Auflagen zurück gegriffen etc. Insgesamt entsteht damit der Eindruck, dass Hagen Weiler hier lediglich frühere Publikationen unter einem neuen Mantel zusammengefasst hat – unter dem Mantel ist der Kaiser jedoch leider nackt.«

Rezensierter Titel:

Umschlagbild: Erziehung ohne Indoktrination?

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Erziehung ohne Indoktrination?

Grundrechte wissenschaftlicher Bildung im Unterricht öffentlicher Schulen
Weiler, Hagen

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